Nutzungsordnung
Nutzungsordnung des Hochschulsports der Universität Ulm (einschließlich „UniFit“) vom 17.11.2015
Aufgrund
von §§ 8 Abs. 5 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 LHG des Artikel 1
(Landeshochschulgesetz (LHG)) des Dritten Gesetzes zur Änderung
hochschulrechtlicher Vorschriften (Drittes
Hochschulrechtsänderungsgesetz - 3. HRÄG) vom 01. April 2014 (GBl. Nr.
6, S. 99 ff) hat der Senat am 11.11.2015 auf der Grundlage der jeweils
gültigen Entgeltordnung die nachstehende Nutzungsordnung beschlossen.
Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
Nach Artikel 3 Abs. 2
des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt; alle
maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten
für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 1 Teilnahmeberechtigte
Die Teilnahme erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der jeweils geltenden Entgeltordnung. Die Zugehörigkeit ist auf Aufforderung durch Ausweis nachzuweisen.
§ 2 Anerkennung der Nutzungsordnung
Jede Teilnahme erfolgt auf der Basis dieser Nutzungsordnung. Dies gilt mit der Teilnahme als anerkannt.
§ 3 Ausschluss von der Teilnahme
(1) In begründeten Fällen können Teilnehmende befristet oder dauerhaft von den Sportangeboten des Hochschulsports der Universität insgesamt und am Fitness-Studios „UniFit“ ausgeschlossen werden. Gründe hierfür sind insbesondere Verstöße gegen die Entgeltordnung einschließlich der Nutzungsordnung
und den Teilnahmebedingungen des Hochschulsports der Universität,
Verstöße gegen die Aufforderungen des hierzu befugten Personals,
Betrugsversuche bei der Anmeldung sowie ein Verhalten, das den
Zielsetzungen der Sportangebote entgegenwirkt und dadurch die
Durchführung nachhaltig stört.
(2) Ein Ausschluss ist vom Leiter des Hochschulsports schriftlich auszusprechen und zu begründen.
§ 4 Anmeldung
(1) Die Anmeldung erfolgt gemäß § 5 der
jeweils gültigen Entgeltordnung. Die Anmeldung hat vor dem ersten Besuch
des Sportangebots zu erfolgen.
(2) Aus inhaltlichen, methodischen
und organisatorischen Gründen können vom Hochschulsport der Universität
Teilnehmerlimitierungen vorgenommen werden.
(3) Anzahl und Art der Sportangebote, Anmeldetermine sowie die Höhe der Entgelte und Teilnehmerlimitierungen werden auf der Webseite des Hochschulsports der Universität und im Flyer des Hochschulsports bekannt gegeben.
§ 5 Leistungsumfang
Der jeweilige zeitliche Umfang und die Inhalte der Angebote sind in der Programmausschreibung angegeben.
§ 6 Ausfall und Veränderung von Veranstaltungen
Der
Hochschulsport ist jederzeit berechtigt, Angebote ausfallen zu lassen
oder in andere Angebotsarten zu wandeln. Dies wird nach Möglichkeit
rechtzeitig angekündigt. Entgelte werden nur gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 der
jeweils gültigen Entgeltordnung erstattet. Darüber hinaus entstehen keine Regressansprüche.
§ 7 Unfallversicherung / Haftung
(1) Für Mitglieder und
Angehörige der Universität sowie für studierende Mitglieder der
Hochschule Ulm und der Hochschule Neu-Ulm kann Unfallversicherungsschutz
bei der Teilnahme an offiziellen und von der Universität durchgeführten
Veranstaltungen des Hochschulsports im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung bestehen. Für Beschäftigte gelten die besonderen
Grundsätze über den Versicherungsschutz beim Betriebssport. Für Beamte
gilt ein Unfall im Rahmen des Hochschulsports nicht als Dienstunfall.
(2) Für Teilnehmer, die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität sind, besteht kein Unfallversicherungsschutz.
(3)
Die Universität übernimmt keine Haftung für Schäden der Teilnehmenden
im Rahmen eines Sportangebotes der Universität. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden/Verletzungen des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung der Universität, deren gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei allen nicht selbst
veranstalteten Kursen ist die Universität nur Vermittlerin und übernimmt
keine Haftung.
(4) Die Teilnehmenden haften für alle vorsätzlich und
fahrlässig verursachten Schäden, die der Universität entstehen. Für
entliehene Sportmaterialien haften die Teilnehmenden in vollem Umfang
des Neubeschaffungswertes. Allen Teilnehmenden wird der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung empfohlen, um gegenüber eventuellen
Haftungsansprüchen aus Personen- oder Sachschäden Dritten gegenüber
gedeckt zu sein, die im Rahmen des Sportbetriebes entstehen können.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach
der Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm
in Kraft. Sie findet erstmals ab dem Sommersemester 2016 Anwendung.
Ulm, den 17.11.2015
gez.
Prof. Dr.- Ing. Michael Weber - Präsident